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TSV Kleinglattbach I - TTC Oberderdingen II 9:7
Erst den letzten Matchball verwandelt
Kleinglattbach führt gegen Oberderingen II schnell mit 8:3 und sieht wie der sichere Sieger aus. Doch dann verliert der TSV vier Einzel in Folge. Erst im Schlussdoppel macht er den 9:7-Mannschaftssieg perfekt
Tischtennis. Der TSV Kleinglattbach hat sich in der Tischtennis-Bezirksliga Gruppe 2 wieder den inoffiziellen Titel „Best of the Rest“ (die Besten der Verfolger) hinter dem Spitzenduo TV Markgröningen II und TSV Korntal III erobert. Michael Zucker und Co. haben aber schwer kämpfen müssen, bis der 9:7-Erfolg gegen den TTC Oberderdingen II eingefahren war, nachdem sie schon wie der sichere Sieger aussahen. Durch den Erfolg zogen die Kleinglattbacher wieder am TSV Heimsheim vorbei auf Platz drei, der seine Partie gegen Markgröningen II kampflos abschenkte.
Eigentlich hatten die Kleinglattbacher beim 9:7 gegen den TTC Oberderdingen II die Gäste lange im Griff. Nachdem alle drei Eingangsdoppel an die Gastgeber gegangen waren, gewannen die Kleinglattbacher auch fünf der ersten acht Einzel, so dass sie nach den Spitzenspielen zu Beginn der zweiten Runde mit 8:3 führten. Für den TSV waren Michael Zucker/Philipp Gutjahr (3:0 gegen Marco Bauer/Peter Schreiber), Harry Weinschenk/Daniel Weber (3:2 gegen Martin Schmalzried/Tobias Beckel) und Rainer Wenz/Ingo Fischle (3:2 nach 2:0-Satz-Führung gegen Andy Rönnfeldt/Stefan Heimberger) in den Doppeln sowie Zucker (3:1 gegen Beckel), Weinschenk /3:2 gegen Rönnfeldt), Weber (3:1 gegen Schreiber), Zucker (3:0 gegen Schmalzried) und Gutjahr (3:1 gegen Beckel) in den Einzeln erfolgreich. Den Matchball verwandelten die Kleinglattbacher aber erst im Entscheidungsdoppel. Denn im mittleren und hinteren Paarkreuz der zweiten Runde gingen alle vier Punkte an die Oberderdinger, so dass si den Rückstand auf 7:8 verringerten. Im Entscheidungsdoppel behielten Zucker/Gutjahr gegen Schmalzried/Beckel aber die Nerven und sicherten dem TSV Kleinglattbach durch ein 11:8 im entscheidenden Satz den Mannschaftserfolg.
Quelle: VKZ v. 01.12.2021